Häufige Fragen

Allgemein

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist einzigartig: Im Auftrag des Bundes versichert die Non-Profit-Organisation als einzige Vorsorgeeinrichtung der Schweiz alle anschlusswilligen Arbeitgeber und Einzelpersonen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) und betreut im Bereich Freizügigkeitskonten über 1.3 Mio. Kunden. Die von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden getragene privatrechtliche Stiftung ist damit ein wichtiger Pfeiler in der zweiten Säule und unterstützt wesentlich die Stabilität des Systems.

Die Auffangeinrichtung ist in stetem Wachstum begriffen und verwaltet eine Bilanzsumme von über 21 Mia. Franken. An den drei Standorten Zürich, Lausanne und Bellinzona beschäftigt sie rund 200 Mitarbeitende.

Warum kann ich mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht per E-Mail kommunizieren?

Wir haben mehr als eine Million Kundinnen und Kunden. Insgesamt erhalten wir rund 1.5 Millionen Posteingänge pro Jahr. Aufgrund dieser enormen Menge ist eine individuelle Kommunikation per E-Mail nicht durchführbar. Ausserdem gibt es verschiedene Prozesse, die eine Identifizierung der Person nötig machen. Eine solche ist per E-Mail nicht möglich. Das Bedürfnis nach digitaler Kommunikation verstehen wir und nehmen es ernst. Wir bieten verschiedene Webformulare sowie die Plattform up.aeis.ch an, auf der fehlende Dokumente elektronisch nachgereicht werden können. Weitere Online-Angebote werden derzeit geprüft.

 

Freizügigkeitskonten

Die Freizügigkeitsleistung – auch Austrittsleistung genannt – ist das Guthaben, das alle Versicherten bei ihrer Pensionskasse ansammeln, sofern sie Sparbeiträge zahlen.

Auf ein Freizügigkeitskonto wird das von Ihnen gebildete Vorsorgekapital/Sparguthaben überwiesen. Dies ist der Fall, wenn Sie vorübergehend keinen neuen Arbeitgeber haben oder nicht mehr an einer Pensionskasse angeschlossen sind. Das Guthaben dient allein der beruflichen Vorsorge.

Aktuell gibt es keine Kontoführungsgebühren oder Spesen. Für Bezüge in Folge Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum (WEF) veranschlagen wir eine Bearbeitungsgebühr. Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Rubrik WEF.

Wohneigentumsförderung (WEF)

Die aktuellen Zinssätze der Stiftung Auffangeinrichtung finden Sie hier:

Zinssätze

Teilen Sie der Pensionskasse Ihres vorherigen Arbeitgebers nicht mit, wohin Ihr Guthaben überwiesen werden soll, wird die Freizügigkeitsleistung frühestens nach sechs Monaten, spätestens jedoch nach 24 Monaten der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

Grundsätzlich haben Sie nur ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung.

Wir können nicht beurteilen, ob es sich bei der erhaltenen Freizügigkeitsleistung um ihr gesamtes Guthaben oder nur einen Teilbetrag handelt.

Die Zentralstelle der 2. Säule kann Ihnen bei der Suche behilflich sein.

Sie können dort eine schriftliche Anfrage stellen und die Zentralstelle vergleicht Ihre persönlichen Daten mit den Meldungen der Einrichtungen und informiert Sie bei einer möglichen Übereinstimmung.

Wir kennen nur die Pensionskasse, welche uns das Geld überwiesen hat, nicht jedoch den Arbeitgeber. Für Rückfragen bezüglich des Arbeitgebers oder weiterer Angaben, wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechende Pensionskasse.

Sofern Sie arbeitstätig und über Ihren Arbeitgeber bei einer Pensionskasse angeschlossen sind, veranlassen Sie bitte den Übertrag Ihres Guthabens an die Pensionskasse.

Das entsprechende Formular finden sie hier:
Überweisung an neue Pensionskasse

Ja, Sie können Ihr Guthaben bei uns deponieren bis Sie wieder arbeitstätig sind. Sie haben aber auch die Möglichkeit das Guthaben an eine andere Freizügigkeitsstiftung oder Freizügigkeitspolice zu überweisen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt werden.

Die verschiedenen Barauszahlungsformulare finden Sie hier:
FZK Freizügigkeitskonto

Grundsätzlich ist der Bezug ihres Guthabens nur in Kapitalform (einmalige Zahlung) möglich.

Der Bezug Ihrer Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung ist frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter möglich.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:
Barauszahlung infolge Pensionierung

Ihr Guthaben wird zu gleichen Teilen an die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt. Wer anspruchsberechtigt ist, wird in Artikel 10 unseres Reglements genauer definiert.

Todesfall

Nein, Ihre Freizügigkeitsleistung wird erst zum Zeitpunkt der Auszahlung steuerrelevant.

Wenden Sie sich für die Berechnung der Durchführbarkeit Teilung bei Scheidung an Ihre aktuelle Pensionskasse. Wenn Sie bei keiner Pensionskasse angeschlossen sind und Ihr Guthaben sich bei uns befindet, können wir die Durchführbarkeit für Sie erstellen.

Durchführbarkeitserklärung (Scheidung)

Berufliche Vorsorge

Sie haben die Möglichkeit, innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge nur die Altersvorsorge oder die gesamte Vorsorge weiterzuführen. Bitte füllen Sie die entsprechenden Formulare aus und lassen Sie uns den letzten Vorsorgeausweis sowie eine Kopie der Austrittsabrechnung zukommen Freiwillige Versicherung für Einzelpersonen

Wenn der AHV-pflichtige Bruttojahreslohn Ihrer Mitarbeitenden die Eintrittsschwelle übersteigt, werden wir sie nach Erhalt der vollständigen Unterlagen versichern. Die entsprechenden Formulare und Erklärung finden Sie unter folgendem Link: Anmeldung

Sofern die Summe der Löhne die Eintrittsschwelle überschreitet, können Sie sich im Vorsorgeplan MA versichern. Nähere Informationen finden sie im Bereich MA. Freiwillige Versicherung für Einzelpersonen

In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, uns einen voraussichtlichen Durchschnittslohn zu melden. Wir werden Ihnen auf dieser Basis die Beiträge in Rechnung stellen. Wenn Sie uns Ende Jahr den korrekten Lohn melden, wird es eine Nachbelastung oder eine Gutschrift zu Ihren Gunsten geben.

Ja, aber in gewissen Fällen werden zusätzliche Kosten gemäss unserem Kostenreglement fällig oder es kommt zu einem Zwangsanschluss. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: Zwangsanschluss

Als Lohn gilt der Jahreslohn, welcher bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt werden würde

Nach dem Austritt erhalten Sie von uns eine Austrittsabrechnung sowie ein Formular für den Übertrag.

AHV pflichtiger Bruttolohn / Anzahl Tage X 360 = massgebender Jahreslohn

AHV-pflichtiger Bruttojahreslohn – Koordinationsabzug = versicherter Lohn

Die Höhe des Koordinationsabzuges ist vorgegeben und ändert sich nur bei einer IV-Rente

Leistungsdienst

Unter folgendem Link finden Sie das entsprechende Antragsformular: Invaliditätsfall

Nein, denn die Stiftung Auffangeinrichtung versichert in den Vorsorgeplänen zum jetzigen Zeitpunkt keine Lebenspartnerrenten. Ein/e Lebenspartner/in hat jedoch Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn

  • sie oder er mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnsitz geführt hat,
  • oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Künftige Rentenzahlungen werden in monatlichen Beträgen jeweils anfangs Monat ausgerichtet.

Die Prüfung dauert im Normalfall sechs Monate, da wir viele Gesuche haben und die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt.

Ja, wenn Sie verheiratet sind und das Alterskapital beziehen möchten, benötigen wir Ihre und die Unterschrift des Ehepartners zur Barauszahlung. Beide Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.

In der Risikoversicherung für Arbeitslose enden die Invalidenrentenzahlungen im Referenzalter (ordentliches Rentenalter), da in dieser Versicherung keine Altersleistungen versichert sind.

Anfangs Jahr für das Vorjahr, d.h. anfangs 2023 für das Jahr 2022.

Dies ist gemäss unseren Richtlinien nicht möglich. Wir können Ihnen Ihre Leistungen nur auf ein Konto auszahlen.

Nein, wir benötigen alle zwei Jahre einen Lebensnachweis, worin uns die Gemeinde Ihren aktuellen Zivilstand bestätigt.

Inkasso

Sie können auf schriftlichem Weg einen Antrag stellen. Es werden max. 11 Raten gewährt. Die Stiftung Auffangeinrichtung prüft die Voraussetzungen für die Gewährung eines Tilgungsplanes. Ein solcher würde mit Kosten von CHF 50.00 sowie CHF 10.00 pro Rate belastet.

Bezahlen Sie die ausstehende Forderung gemäss den Fristen der Konkursvorladung beim zuständigen Betreibungsamt. Die Zahlungsbestätigung müssen Sie danach unbedingt dem Gericht vorlegen, um die Konkurseröffnung zu verhindern.

Innerhalb von 30 Tagen ist der Rechtsvorschlag schriftlich zu begründen oder zurückzuziehen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels kostenpflichtiger Beitragsverfügung selber aufzuheben.

Nebst der entsprechenden Betreibung müssen alle weiteren Forderungen (bspw. vierteljährliche Rechnung) ebenfalls vollständig beglichen sein. Ist dies der Fall, können Sie sich schriftlich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wenden und die Löschung der Betreibung beantragen.

Wenden Sie sich an das zuständige Betreibungsamt, erfragen Sie den aktuellen Saldo und begleichen Sie die Forderung via Amt.

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