Freiwillige Versicherung für Einzelpersonen

Je nach persönlicher Situation haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Bitte wählen Sie nachfolgend denjenigen Vorsorgeplan aus, welcher für Ihre individuelle Situation passt:

Nächste Schritte

Als selbständig erwerbende Person können Sie sich im Vorsorgeplan SE der Auffangeinrichtung  versichern lassen. Die Beiträge und Leistungen des Plans SE richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan SE.

Für einen Beitritt zum Plan SE senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

Im Vorsorgeplan MA können Sie sich in folgenden Fällen freiwillig versichern:

  • Sie sind bei mehreren Arbeitgebern tätig und Ihr AHV-pflichtiger Gesamtjahreslohn ist grösser als der BVG-Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG
  • Sie sind nebenberuflich als Arbeitnehmer tätig und im Hauptberuf selbstständig erwerbend

Die Beiträge und die Leistungen des Plans MA richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan MA. 

Für einen Beitritt zum Plan MA senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

Falls Sie bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können Sie sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen. Mit dem Plan WO20 führen Sie nur die Sparversicherung weiter (keine Versicherung der Risikoleistungen).

In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung Plan WO20 ausfüllen. Die Beiträge und Leistungen des Plans WO20 richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WO20.

Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens 3 Monate nach Ihrem Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei der Auffangeinrichtung eintreffen.

Falls Sie bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können Sie sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen. Mit dem Plan WG20 führen Sie die gesamte Versicherung (Sparversicherung und Versicherung der Risikoleistungen) weiter.

In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung Plan WG20 ausfüllen. Die Beiträge und Leistungen des Plans WG20 richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WG20.

Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens 3 Monate nach Ihrem Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei der Auffangeinrichtung eintreffen.

Im Vorsorgeplan WR können Sie sich freiwillig gegen die Risiken Invalidität und Tod versichern, wenn Ihr Anspruch auf die Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet (und damit auch Ihre obligatorische Vorsorge für arbeitslose Personen).  

Die Beiträge und Leistungen des Plans WR richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WR. 

Für einen Beitritt zum Plan WR senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

Die Antragsunterlagen müssen spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingetroffen sein.

Sie scheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Auffangeinrichtung aus (Plan AN) und wollen die gesamte Vorsorge gemäss Art. 47a BVG weiterführen.

Gemäss Art. 47a BVG haben Sie die Möglichkeit, die gesamte Vorsorge unter bisherigen Konditionen weiterzuführen, falls die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Sie waren bisher im Vorsorgeplan AN der Auffangeinrichtung versichert.
  • Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst.
  • Ihr Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2020 oder später aufgelöst.
  • Sie sind bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt.

In diesem Fall füllen Sie bitte die Anmeldung für den Vorsorgeplan ANWG aus. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan ANWG.

Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens drei Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Auffangeinrichtung eintreffen. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 ist die Anmeldung bis spätestens 31. März 2021 bei der Auffangeinrichtung einzureichen.

Sie scheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Auffangeinrichtung aus (Plan AN) und wollen die Risikoversicherung gemäss Art. 47a BVG weiterführen.

Gemäss Art. 47a BVG haben Sie die Möglichkeit, die Risikoversicherung unter bisherigen Konditionen weiterzuführen, falls die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Sie waren bisher im Vorsorgeplan AN der Auffangeinrichtung versichert.
  • Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst.
  • Ihr Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2020 oder später aufgelöst.
  • Sie sind bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt.

In diesem Fall füllen Sie bitte die Anmeldung für den Vorsorgeplan ANWR aus. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan ANWR.

Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens drei Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Auffangeinrichtung eintreffen. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 ist die Anmeldung bis spätestens 31. März 2021 bei der Auffangeinrichtung einzureichen.

Sie können sich bei uns freiwillig in der beruflichen Vorsorge im Vorsorgeplan SE im Umfang der gesetzlichen Leistungen versichern.

Zusätzlich können Sie Folgendes:

  • Leistungen für die Einkommensanteile zwischen BVG-Höchstlohn und UVG-Höchstlohn versichern
  • Bei Invalidität und Tod das Unfallrisiko in die Versicherung einschliessen

Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Dokumente:

Dokumente

Links

Kontakt

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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich

​​​​​​​+41 41 799 75 75

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