Freiwillige Versicherung für Einzelpersonen
Je nach persönlicher Situation haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Bitte wählen Sie nachfolgend denjenigen Vorsorgeplan aus, welcher für Ihre individuelle Situation passt:
Nächste Schritte
Als selbständig erwerbende Person können Sie sich im Vorsorgeplan SE der Auffangeinrichtung versichern lassen. Die Beiträge und Leistungen des Plans SE richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan SE.
Für einen Beitritt zum Plan SE senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen zur freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Eintrittsmeldung
- Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über Ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbender
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung Einzelperson
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesundheitsfragen
Im Vorsorgeplan MA können Sie sich in folgenden Fällen freiwillig versichern:
- Sie sind bei mehreren Arbeitgebern tätig und Ihr AHV-pflichtiger Gesamtjahreslohn ist grösser als der BVG-Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG
- Sie sind nebenberuflich als Arbeitnehmer tätig und im Hauptberuf selbstständig erwerbend
Die Beiträge und die Leistungen des Plans MA richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan MA.
Für einen Beitritt zum Plan MA senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen zur freiwilligen Versicherung (inkl. Zusammenstellung des Erwerbseinkommens)
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Eintrittsmeldung
- Kopie des Vorsorgeausweises, wenn Sie bei einem Arbeitgeber obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind
- Für jedes Arbeitsverhältnis eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung Einzelperson
Falls Sie bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können Sie sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen. Mit dem Plan WO20 führen Sie nur die Sparversicherung weiter (keine Versicherung der Risikoleistungen).
In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung Plan WO20 ausfüllen. Die Beiträge und Leistungen des Plans WO20 richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WO20.
Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens 3 Monate nach Ihrem Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei der Auffangeinrichtung eintreffen.
Falls Sie bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können Sie sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern lassen. Mit dem Plan WG20 führen Sie die gesamte Versicherung (Sparversicherung und Versicherung der Risikoleistungen) weiter.
In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung Plan WG20 ausfüllen. Die Beiträge und Leistungen des Plans WG20 richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WG20.
Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens 3 Monate nach Ihrem Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei der Auffangeinrichtung eintreffen.
Im Vorsorgeplan WR können Sie sich freiwillig gegen die Risiken Invalidität und Tod versichern, wenn Ihr Anspruch auf die Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet (und damit auch Ihre obligatorische Vorsorge für arbeitslose Personen).
Die Beiträge und Leistungen des Plans WR richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan WR.
Für einen Beitritt zum Plan WR senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeunterlagen zur freiwilligen Versicherung WR
- Kopie der letzten Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse
Die Antragsunterlagen müssen spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingetroffen sein.
Sie scheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Auffangeinrichtung aus (Plan AN) und wollen die gesamte Vorsorge gemäss Art. 47a BVG weiterführen.
Gemäss Art. 47a BVG haben Sie die Möglichkeit, die gesamte Vorsorge unter bisherigen Konditionen weiterzuführen, falls die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Sie waren bisher im Vorsorgeplan AN der Auffangeinrichtung versichert.
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst.
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2020 oder später aufgelöst.
- Sie sind bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt.
In diesem Fall füllen Sie bitte die Anmeldung für den Vorsorgeplan ANWG aus. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan ANWG.
Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens drei Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Auffangeinrichtung eintreffen. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 ist die Anmeldung bis spätestens 31. März 2021 bei der Auffangeinrichtung einzureichen.
Sie scheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Auffangeinrichtung aus (Plan AN) und wollen die Risikoversicherung gemäss Art. 47a BVG weiterführen.
Gemäss Art. 47a BVG haben Sie die Möglichkeit, die Risikoversicherung unter bisherigen Konditionen weiterzuführen, falls die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Sie waren bisher im Vorsorgeplan AN der Auffangeinrichtung versichert.
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst.
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2020 oder später aufgelöst.
- Sie sind bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mindestens 58 Jahre alt.
In diesem Fall füllen Sie bitte die Anmeldung für den Vorsorgeplan ANWR aus. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach den Allgemeinen Bestimmungen und dem Vorsorgeplan ANWR.
Ihre Anmeldung muss – vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Unterlagen versehen – spätestens drei Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Auffangeinrichtung eintreffen. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 ist die Anmeldung bis spätestens 31. März 2021 bei der Auffangeinrichtung einzureichen.
Sie können sich bei uns freiwillig in der beruflichen Vorsorge im Vorsorgeplan SE im Umfang der gesetzlichen Leistungen versichern.
Zusätzlich können Sie Folgendes:
- Leistungen für die Einkommensanteile zwischen BVG-Höchstlohn und UVG-Höchstlohn versichern
- Bei Invalidität und Tod das Unfallrisiko in die Versicherung einschliessen
Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Dokumente:
- Vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen zur freiwilligen Versicherung (Fragebogen ANobAG)
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Eintrittsmeldung
- Nachweis der AHV-Ausgleichskasse, dass Sie als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers registriert sind
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung Einzelperson
- Vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesundheitsfragen VP
Dokumente
- Factsheet W20-Pläne
- Fragen und Antworten W20-Pläne
- Anmeldung Einzelperson
- Arbeitsunfähigkeitsmeldung
- Eintrittsmeldung
- Fragebogen zur freiwilligen Versicherung MA
- Fragebogen AnobAg
- Fragebogen SE
- Fragebogen WG20
- Fragebogen WO20
- Fragebogen WR
- Fragebogen ANW
- Übertragung FZL
- Zusatzblatt Adressen
Links
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich
+41 41 799 75 75