Wohneigentumsförderung (WEF)

Sie möchten Ihre Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Mindestbetrag CHF 20’000.00) beziehen oder verpfänden?

Nächste Schritte

Damit wir die Auszahlung zur Wohneigentumsförderung vornehmen können, benötigen wir Unterlagen von Ihnen. Welche Unterlagen das sind, hängt von der Verwendung Ihres Kapitals ab. Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Wohneigentumsförderung Vorbezug
  • Kopie Ihrer AHV-Karte

 

Der Vorbezug ist zulässig für:

  • die Amortisation einer Hypothek auf dem selbstgenutzten Wohneigentum
  • den Kauf eines selbstgenutzten Hauses oder Stockwerkeigentums
  • den Bau von selbstgenutztem Wohneigentum
  • den Erwerb von Anteilscheinen für ein selbstgenutztes Wohneigentum
  • die Renovation eines selbstgenutzten Wohneigentums

 

Bitte beachten Sie:

  • Die Kosten für einen Vorbezug betragen CHF 400.00. Diesen Betrag belasten wir Ihrem Freizügigkeitskonto.

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Wohneigentumsförderung Verpfändung
  • Kopie Ihrer AHV-Karte

 

Bitte beachten Sie:

  • Die Kosten für eine Verpfändung betragen CHF 200.00. Diesen Betrag belasten wir Ihrem Freizügigkeitskonto.

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, bevor Sie die Wohneigentumsförderung beantragen:

  • Wenn Sie zurzeit über Ihren Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert sind, müssen Sie Ihre bei uns verwaltete Freizügigkeisleistung zuerst dieser Pensionskasse überweisen und den Vorbezug dort beantragen.
  • Der Vorbezug bzw. die Verpfändung kann für den Kauf bzw. die Amortisation oder den Bau von selbstbewohnten Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen eingesetzt werden, jedoch nicht für den Kauf von Bauland. Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Hypothekar-/Baukonto oder auf das Konto des Verkäufers.
  • Der Mindestbetrag für einen Vorbezug bzw. für eine Verpfändung ist CHF 20’000.00. Für den Erwerb von Anteilscheinen gilt kein Mindestbetrag.
  • Wenn Sie das 50. Altersjahr erreicht haben, können Sie die Freizügigkeitsleistung per Alter 50 bzw. die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung als Wohneigentumsförderung beziehen.

 

Bitte beachten Sie in jedem Fall:

  • Auszahlungen im Rahmen von Wohneigentumsförderung melden wir vorschriftsgemäss der Steuerbehörde.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird die Quellensteuer erhoben.

Links

Überweisung an Ihre neue Pensionskasse  

Sie haben einen Arbeitgeber und sind bei einer Pensionskasse versichert. Sie müssen deshalb Ihre Freizügigkeitsleistung an diese Pensionskasse überweisen.

Kontakt

Kontakt

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitskonten
8050 Zürich

+41 41 799 75 75

Kontoverbindung

Postkonto: 80-13022-7
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
IBAN: CH50 0900 0000 8001 3022 7

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