Zwangsanschluss
Sie beschäftigen BVG-pflichtiges Personal und haben sich nicht unmittelbar nach der Auflösung des ausgelaufenen Anschlussvertrages einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen.
Nächste Schritte
Wenn wir davon ausgehen müssen, dass Ihre Firma BVG-pflichtiges Personal beschäftigt, sind wir im Rahmen der bestehenden Gesetze und zum Schutz einer lückenlosen Personalvorsorge verpflichtet, ein kostenpflichtiges Zwangsanschlussverfahren einzuleiten.
Ihr Unternehmen wird in den nächsten Tagen eine Verfügung zum Zwangsanschluss erhalten. Können Sie danach innerhalb von 30 Tagen nachweisen, dass Sie einen Anschlussvertrag mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung besitzen, der lückenlos an den bisherigen anschliesst, haben Sie das Recht, ein Wiedererwägungsgesuch bei uns einzureichen.
Andernfalls wird Ihr Unternehmen zwangsangeschlossen. Dagegen steht Ihnen als Rechtsmittel eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Bitte beachten Sie, dass die Kosten dieses Verfahrens zu Ihren Lasten gehen können.
Kontakt
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Wiederanschlusskontrolle
8050 Zürich