Entstehung und Auflösung von (kontaktlosen) Freizügigkeitskonten

Alle Personen ab dem 18. Lebensjahr (Kalenderjahr), die bei einem Unternehmen angestellt sind und einen Jahreslohn von mindestens 22'680 Franken verdienen, sind obligatorisch in der beruflichen Vorsorge BVG versichert. Bei einem Stellenwechsel ist sicherzustellen, dass das Kapital von der bisherigen Pensionskasse zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wird man arbeitslos, so wird das Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge in ein sogenanntes Freizügigkeitsguthaben «umgewandelt». Diese Freizügigkeitsguthaben können in Form eines Kontos oder von Wertschriftensparen angelegt werden. 

Verpasst es jemand, beim Verlassen eines Arbeitgebers sein oder ihr Freizügigkeitsguthaben an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, so muss die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterleiten. Dies geschieht frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren.

Weitere Informationen

Es sind rund 1.5 Millionen (Stand Ende Dezember 2024).

 

  • Unachtsamkeit: Verpasst es jemand beim Verlassen eines Arbeitgebers das Freizügigkeitsguthaben zu überweisen, muss die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung das Sparguthaben an die Auffangeinrichtung weiterleiten. Dies geschieht frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren.
  • Arbeitslosigkeit: In diesem Fall wird das berufliche Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge in ein sogenanntes Freizügigkeitsguthaben umgewandelt. Dieses muss an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die Auffangeinrichtung transferiert werden. Erfolgt dieser Wechsel nicht, leitet die letzte Pensionskasse das Geld an die Auffangeinrichtung weiter.
  • Scheidung: Das Vorsorgeguthaben wird geteilt. Ist einer der Geschiedenen keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das Geld an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die Auffangeinrichtung überwiesen werden. Letztere ist die einzige Institution in der Schweiz, bei der ein Freizügigkeitsguthaben bei der Pensionierung in Form einer Rente bezogen werden kann.
  • Zu kleine Guthaben: Kleinstbeiträge werden von vielen Finanzinstitutionen oftmals gar nicht angenommen und gehen so an die Auffangeinrichtung.
  • Liquidation von Pensionskassen: Bei der Auflösung einer Pensionskasse entstehen manchmal Freizügigkeitsleistungen, nicht selten ohne aktuelle Adresse der begünstigten Personen. Diese Guthaben werden der Auffangeinrichtung überwiesen.
  • Staatsbürgerschaft: Finanzinstitutionen schliessen Personen aus gewissen Staaten aus regulatorischen Gründen aus ihrem Portfolio aus. Die Auffangeinrichtung nimmt solche Freizügigkeitsgelder auf.
  • Wegzug in den EU-Raum: Verlassen Personen während ihrer Berufstätigkeit die Schweiz, dürfen sie nur ihr überobligatorisch angespartes Vorsorgeguthaben beziehen. Der obligatorisch versicherte Teil kann bei der Auffangeinrichtung deponiert werden.
  • Planausgestaltung: Je nach Versicherungsplan der Vorsorgeeinrichtung kann man nicht sein gesamtes BVG-Altersguthaben in die neue Pensionskasse einbringen. Der überschiessende Teil muss in ein Freizügigkeitsguthaben umgewandelt werden – zum Beispiel bei der Auffangeinrichtung.

Der Stiftungsrat der Auffangeinrichtung beschliesst quartalsweise die Höhe der Verzinsung der Freizügigkeitskonten. Er orientiert sich dabei am Deckungsgrad des Geschäftsbereiches Freizügigkeit und dem gegebenen Marktumfeld. Zu berücksichtigen ist, dass die Auffangeinrichtung im Gegensatz zu anderen Marktteilnehmenden keine Kontoführungsgebühren belastet.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Freizügigkeitseinrichtungen belastet die Auffangeinrichtung keine Kontoführungsgebühren. Gebühren werden lediglich für WEF-Vorbezüge und Verpfändungen erhoben (siehe Kostenreglement).

Die Auffangeinrichtung hat den gesetzlichen Auftrag, die ihr überwiesenen Vorsorgegelder zu garantieren und zu verzinsen. Das gesamte bei der Auffangeinrichtung liegende Freizügigkeitsguthaben wird risikoarm am Kapitalmarkt investiert. In Zeiten instabiler Kapitalmärkte oder bei negativen Geldmarktzinsen hat die Auffangeinrichtung vom Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, bis zu 10 Milliarden Franken bei der Tresorerie des Bundes kapitalerhaltend zu deponieren. Die Gelder sind bei der Auffangeinrichtung somit sehr sicher angelegt.  

Oft erhält die Auffangeinrichtung von der Pensionskasse gar keine oder keine aktuelle Adresse (siehe Wie entsteht ein Freizügigkeitsguthaben?). Ist die Auffangeinrichtung im Besitz einer aktuellen Adresse der Person, bekommt diese jährlich einen Kontoauszug. Sobald die Person umzieht und keine neue Adresse bekannt gibt, wird das Konto kontaktlos. Sozialversicherungsnummer, Name und Geburtsdatum sind jedoch jederzeit bekannt.

Die Konten bleiben damit klar zuordenbar. 
 

Die Auffangeinrichtung verwaltet rund 950'000 sogenannte kontaktlose Konten (Stand Ende Dezember 2024). Das sind 62 Prozent aller Freizügigkeitskonten der Auffangeinrichtung (siehe Wie viele Freizügigkeitskonten verwaltet die Auffangeinrichtung?). Dieser Prozentsatz ist über die Jahre hinweg weitgehend stabil geblieben. 

Nein. Der Anteil kontaktloser Konten am Gesamtbestand bewegt sich seit Jahren immer in einer Bandbreite zwischen 60 bis 65 Prozent.

Es handelt sich um eine Summe von rund 6 Milliarden Franken (Total Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung: knapp 19 Milliarden Franken). Insgesamt weisen diese Konten durchschnittlich ein deutlich tieferes Sparguthaben auf als die restlichen Freizügigkeitskonten. 74 Prozent der kontaktlosen Konten haben weniger als 5'000 Franken Sparguthaben (Stand Ende Dezember 2024). In der Schweiz beläuft sich das Gesamtkapital der zweiten Säule auf 1'100 Milliarden Franken (Quelle: Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2024, BSV). Der Anteil der kontaktlosen Konten bei der Auffangeinrichtung entspricht damit etwa 0.6 Prozent des Gesamtkapitals.

Das Guthaben wird bei der Auffangeinrichtung verwaltet und verzinst, bis sich die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber meldet. Falls dies bis zur Pensionierung nicht passiert, bleibt das Geld bei der Auffangeinrichtung und wird weiter verzinst.

Ein Teil dieser Rückführung an Besitzerinnen und Besitzern beziehungsweise an deren Nachkommen ist der Zentralstelle 2. Säule des Sicherheitsfonds BVG zu verdanken. Sie macht für alle Personen, eine Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), sobald sie das Referenzalters erreicht haben. Für Personen, die in der Schweiz bereits eine Altersrente aus der ersten Säule (AHV) beziehen, kann die Adresse über die zuständigen Ausgleichskassen ermittelt werden.

Die restlichen Konten verwaltet die Auffangeinrichtung längstens bis zehn Jahre nach der ordentlichen Pensionierung der Person. Danach wird das Guthaben an den Sicherheitsfonds BVG überwiesen (gemäss Art. 41 Abs. 3 BVG). Dort besteht die Möglichkeit, das Guthaben bis zum rechnerisch hundertsten Geburtstag der versicherten Person zu beziehen.

Die Auffangeinrichtung überweist jedes Jahr die Freizügigkeitsguthaben von Personen, die das 75. Altersjahr vollendet haben. Im Jahr 2024 wurden rund 2'600 Konten überwiesen. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte den​ Sicherheitsfonds BVG.

In den vergangenen zehn Jahren überwies die Auffangeinrichtung rund 9 Millionen Franken pro Jahr. Der durchschnittliche Saldo pro Konto beträgt 5'200 Franken. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte den Sicherheitsfonds BVG.

Es sind rund 110'000 Konten oder ein Sparguthaben von 520 Millionen Franken, also im Durchschnitt etwa 5'000 Franken pro Konto (Stand Ende 2024). Drei Viertel aller kontaktlosen Konten können ihren Besitzerinnen und Besitzern bei der Pensionierung zugeführt werden und müssen damit nicht dem Sicherheitsfonds BVG überwiesen werden. 

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