Entstehung und Auflösung von (kontaktlosen) Freizügigkeitskonten

Alle Personen ab dem 18. Lebensjahr (Kalenderjahr), die bei einem Unternehmen angestellt sind und einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken verdienen, sind obligatorisch in der beruflichen Vorsorge BVG versichert. Bei einem Stellenwechsel ist sicherzustellen, dass das Kapital von der bisherigen Pensionskasse zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wird man arbeitslos, so wird das Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge in ein sogenanntes Freizügigkeitsguthaben «umgewandelt». Diese Freizügigkeitsguthaben können in Form eines Kontos oder von Wertschriftensparen angelegt werden. 

Verpasst es jemand, beim Verlassen eines Arbeitgebers sein oder ihr Freizügigkeitsguthaben an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, so muss die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterleiten. Dies geschieht frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren.

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Es sind knapp 1.5 Millionen (Stand Ende Dezember 2023).

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Die beiden Hauptgründe sind: 

  • Die Auffangeinrichtung muss von Gesetzes wegen Freizügigkeitsguthaben annehmen und führt diese in Form von Konten. Meist werden diese FZ-Guthaben der Auffangeinrichtung zugeführt, da ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin der bisherigen Vorsorgeeinrichtung keine Weisung erteilt hat, wohin das Geld überwiesen werden soll (siehe Wie entsteht ein Freizügigkeitsguthaben?). 
  • Versicherte überweisen ihr Freizügigkeitsguthaben zur Verwaltung an die Auffangeinrichtung.
     

Daneben gibt es weitere Gründe, wie Freizügigkeitskonten bei der Auffangeinrichtung entstehen:

  • Je nach Planausgestaltung kann man nicht sein gesamtes BVG-Altersguthaben in eine neue Pensionskasse einbringen. Der überschiessende Teil muss in ein Freizügigkeitsguthaben umgewandelt werden.
  • Bei der Liquidation einer Pensionskasse entstehen erst nach Jahren noch Guthaben. Oft sind in diesen Fällen keine aktuellen Adressen der begünstigten Personen mehr vorhanden und das Geld wird der Auffangeinrichtung überwiesen.
  • Personen aus dem EU-Raum dürfen bei Verlassen der Schweiz in der Regel nur ihr überobligatorisches BVG-Guthaben beziehen.
  • Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft (z.B. USA) werden aufgrund regulatorischer Vorgaben in vielen Finanzinstituten nicht (mehr) aufgenommen. Die Auffangeinrichtung nimmt die Vorsorge-Gelder solcher Kundinnen und Kunden an.
  • Kleine FZ-Guthaben werden teilweise von Finanzinstituten nicht akzeptiert und an die Auffangeinrichtung überführt. 
  • Bei einer Scheidung wird das berufliche Vorsorgeguthaben geteilt. Wer ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann es an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.
     

Der Stiftungsrat der Auffangeinrichtung beschliesst quartalsweise die Höhe der Verzinsung der Freizügigkeitskonten. Er orientiert sich dabei am Deckungsgrad des Geschäftsbereiches Freizügigkeit und dem gegebenen Marktumfeld. Zu berücksichtigen ist, dass die Auffangeinrichtung im Gegensatz zu anderen Marktteilnehmenden keine Kontoführungsgebühren belastet.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Freizügigkeitseinrichtungen belastet die Auffangeinrichtung keine Kontoführungsgebühren. Gebühren werden lediglich für WEF-Vorbezüge und Verpfändungen erhoben (siehe Kostenreglement).

Die Auffangeinrichtung hat den gesetzlichen Auftrag, die ihr überwiesenen Vorsorgegelder zu garantieren und zu verzinsen. Das gesamte bei der Auffangeinrichtung liegende Freizügigkeitsguthaben wird risikoarm am Kapitalmarkt investiert. In Zeiten instabiler Kapitalmärkte oder bei negativen Geldmarktzinsen hat die Auffangeinrichtung vom Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, bis zu 10 Milliarden Franken bei der Tresorerie des Bundes kapitalerhaltend zu deponieren. Die Gelder sind bei der Auffangeinrichtung somit sehr sicher angelegt.  

Oft erhält die Auffangeinrichtung von der Pensionskasse gar keine oder keine aktuelle Adresse (siehe Wie entsteht ein Freizügigkeitsguthaben?). Ist die Auffangeinrichtung im Besitz einer aktuellen Adresse der Person, bekommt diese jährlich einen Kontoauszug. Sobald die Person umzieht und keine neue Adresse bekannt gibt, wird das Konto kontaktlos. Sozialversicherungsnummer, Name und Geburtsdatum sind jedoch jederzeit bekannt.

Die Konten bleiben damit klar zuordenbar. 
 

Die Auffangeinrichtung verwaltet rund 900'000 sogenannte kontaktlose Konten (Stand Ende Dezember 2023). Das sind 61 Prozent aller Freizügigkeitskonten der Auffangeinrichtung (siehe Wie viele Freizügigkeitskonten verwaltet die Auffangeinrichtung?). Dieser Prozentsatz ist über die Jahre hinweg weitgehend stabil geblieben. 

Nein. Der Anteil kontaktloser Konten am Gesamtbestand bewegt sich seit Jahren immer in einer Bandbreite zwischen 60 bis 65 Prozent.

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Es handelt sich um eine Summe von rund 6 Milliarden Franken (Total Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung: knapp 18 Milliarden Franken). Insgesamt weisen diese Konten durchschnittlich ein deutlich tieferes Sparguthaben auf als die restlichen Freizügigkeitskonten. 75 Prozent der kontaktlosen Konten haben weniger als 5'000 Franken Sparguthaben (Stand Ende Dezember 2023). In der Schweiz beläuft sich das Gesamtkapital der zweiten Säule auf 1'200 Milliarden Franken (Quelle: Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2023, BSV). Der Anteil der kontaktlosen Konten bei der Auffangeinrichtung entspricht damit etwa 0.5 Prozent des Gesamtkapitals.

Das Guthaben wird bei der Auffangeinrichtung verwaltet und verzinst, bis sich die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber meldet. Falls dies bis zur Pensionierung nicht passiert, bleibt das Geld bei der Auffangeinrichtung und wird weiter verzinst. Beantragt die Person eine AHV-Rente, macht sie die AHV-Ausgleichskasse auf ihre existierenden Freizügigkeitskonten aufmerksam. Der Grossteil der Gelder kann so den Besitzerinnen und Besitzern beziehungsweise deren Nachkommen wieder zugeführt werden. Die restlichen Konten verwaltet die Auffangeinrichtung längstens bis zehn Jahre nach der ordentlichen Pensionierung der Person. Danach wird das Guthaben an den Sicherheitsfonds BVG überwiesen (gemäss Art. 41 Abs. 3 BVG). Dort besteht die Möglichkeit, das Guthaben bis zum rechnerisch hundertsten Geburtstag der versicherten Person zu beziehen.

Die Auffangeinrichtung überweist jedes Jahr die Freizügigkeitsguthaben von Personen, die das 75. Altersjahr vollendet haben. Im Jahr 2023 wurden rund 2'400 Konten überwiesen. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte den​ Sicherheitsfonds BVG.

In den vergangenen zehn Jahren überwies die Auffangeinrichtung rund 9 Millionen Franken pro Jahr. Der durchschnittliche Saldo pro Konto beträgt 6'700 Franken. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte den Sicherheitsfonds BVG.

Es sind rund 110'000 Konten oder ein Sparguthaben von 550 Millionen Franken, also im Durchschnitt etwa 5'000 Franken pro Konto (Stand Ende 2023). Drei Viertel aller Konten können ihren Besitzerinnen und Besitzern bei der Pensionierung zugeführt werden und müssen damit nicht dem Sicherheitsfonds BVG überwiesen werden. 

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