Arbeitsunfähigkeit
Einer Ihrer Arbeitnehmer wird arbeitsunfähig. Sie wollen wissen, was zu tun ist.
Nächste Schritte
Das Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers hängt von der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ab. Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:
Personen, die länger als 30 Tage arbeitsunfähig sind, sollten sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmelden. Zur Anmeldung sind ausser der versicherten Person der Arbeitgeber, Ärzte, Krankentaggeldversicherer und weitere berechtigt (Art. 3b Abs. 2 IVG).
Mit Ablauf des 3. Monats beginnt die Beitragsbefreiung.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllte und von der Firma und dem Arbeitnehmer unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsmeldung
- Kopien der Abrechnungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung oder
- Kopien der Abrechnungen der Unfallversicherung und/oder
- Kopie des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des behandelnden Arztes
- Kopie der Anmeldung bei der IV
Bitte schicken Sie uns auch alle folgenden Taggeldabrechnungen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, damit wir die weitere Beitragsbefreiung gewährleisten können.
Sobald die versicherte Person eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhält, kann sie Anspruch auf die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge erheben.
Zur Überprüfung des Anspruchs benötigen wir eine Kopie des IV-Beschlusses.
Bitte schicken Sie uns auch alle folgenden IV-Beschlüsse, damit wir die weiteren Zahlungen der Invalidenrenten gewährleisten können.
Wichtige Informationen
Weitere Informationen zu unseren Invaliditätsleistungen finden Sie unter Leistungsübersicht
Kontakt
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich
+41 41 799 75 75