Leistungsübersicht

Sie möchten wissen, welche Leistungen Sie im Alter, bei Tod oder Invalidität erhalten.

Wichtige Informationen

Die nachstehende Übersicht beschreibt Folgendes:

  • Leistungen, welche die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge ausrichtet
  • Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen

Die folgenden Aussagen sind nur dann korrekt, wenn die betreffenden Risiken auch versichert sind. Massgeblich für Ihre persönlichen Leistungsansprüche ist immer das Reglement des Vorsorgeplans, mit welchem Sie angeschlossen sind.

Die Beitragsbefreiung entbindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. freiwillig Versicherte von der Beitragspflicht für die berufliche Vorsorge. Die Beiträge zur Altersvorsorge (Sparprozess) werden von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterhin geäufnet. Die Beitragsbefreiung beginnt 3 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung erlischt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Stiftung, spätestens jedoch 12 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wird die versicherte Person später in einem rentenbegründenden Ausmass von der IV als invalid erklärt, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erbracht.

Die Invalidenrente basiert auf dem aktuellen Altersguthaben und den künftig zu leistenden, nicht verzinsten Altersgutschriften. Der Umwandlungssatz ist im Reglement des betreffenden Plans festgehalten. Die Invalidenrente ist in der Höhe zusätzlich vom Invaliditätsgrad abhängig:

  • 70 % Invalidität und mehr ergibt Anspruch auf die volle Rente
  • Mindestens 60 %, aber weniger als 70 % ergibt Anspruch auf eine Dreiviertelrente
  • Mindestens 50 %, aber weniger als 60 % ergibt Anspruch auf eine halbe Rente
  • Mindestens 40 %, aber weniger als 50 % ergibt Anspruch auf eine Viertelrente
  • Weniger als 40 % begründet keinen Anspruch

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Er erlischt, wenn der Rentenbezüger stirbt oder wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) entfällt.

Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Mit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung per 1. Januar 2022 wird neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Dies ist anwendbar auf Rentenansprüche, die ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision entstehen.


Die Invalidenrente basiert auf dem aktuellen Altersguthaben und den künftig zu leistenden, nicht verzinsten Altersgutschriften. Der Umwandlungssatz ist im Reglement des betreffenden Plans festgehalten. Die Invalidenrente ist in der Höhe zusätzlich vom Invaliditätsgrad abhängig:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil
0 – 39 % 0.0 %
40 % 25.0 %
41 % 27.5 %
42 % 30.0 %
43 % 32.5 %
44 % 35.0 %
45 % 37.5 %
46 % 40.0 %
47 % 42.5 %
48 % 45.0 %
49 % 47.5 %
50 % 50.0 %
51 % – 69 % Der prozentuale Rentenanteil entspricht dem massgebenden Invaliditätsgrad
70 % – 100 % 100.0 %

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Er erlischt, wenn der Rentenbezüger stirbt oder wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) entfällt.

Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90 % des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.       

Die Invalidenkinderrente wird für Kinder einer invaliden versicherten Person bis zu ihrem 18. Altersjahr oder – sofern das Kind noch in Ausbildung ist – bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet und beträgt 20 % der Invalidenrente.

Die Zahlungen beginnen, wenn die Invalidenrente gemäss BVG fällig wird. Sie endet, wenn die invalide Person wieder arbeitsfähig ist, pensioniert wird oder verstirbt. Ihre Höhe richtet sich nach dem entsprechenden Vorsorgeplan und beträgt 20 % der Invalidenrente.

Die Leistungen im Alter sind in den Abschnitten zur Pensionierung für Arbeitgeber bzw. für Einzelpersonen beschrieben.

Zusätzlich haben Altersrentner für jedes Kind, das im Falle ihres Tods eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Ihre Höhe richtet sich nach den Angaben im betreffenden Vorsorgeplan.

Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine Lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Leistung nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen kann sie diese an die Stiftung überweisen lassen.

Das dadurch geäufnete Guthaben wird auf Verlangen der berechtigten Person in eine Altersrente umgewandelt.

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach den Angaben im betreffenden Vorsorgeplan.

Massgeblich für die Leistungen, die Hinterlassene beim Tod einer versicherten Person beanspruchen können, ist das Reglement des entsprechenden Vorsorgeplans. Mögliche Leistungen:

  • Ehegattenrente
  • Rente für geschiedene Ehegatten
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital

Die eingetragene Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes ist der Ehe gleichgestellt. Gemäss den gesetzlichen Regelungen dürfen die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen zusammen 90% des durch den Todesfall entgangenen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt.

Die Stiftung Auffangeinrichtung versichert in den Vorsorgeplänen zum jetzigen Zeitpunkt keine Lebenspartnerrenten.

Künftige Rentenzahlungen werden in monatlichen Beträgen jeweils anfangs Monat ausgerichtet.

Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankverbindung oder Ihrer Adresse unverzüglich mit, damit wir Unterbrüche bei der Rentenzahlung vermeiden können.

Wir benötigen folgende Angaben:

  • Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code) mit Namen und genauer Anschrift des Kontoinhabers.
  • Ihre aktuelle Adresse

Die gleichen Angaben müssen uns vorliegen, wenn Rentenempfänger ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Anstelle der betreffenden Rente wird in folgenden Fällen eine Kapitalabfindung ausbezahlt:

  • Invalidenrenten, die weniger als 10 % der minimalen AHV-Rente betragen
  • Ehegattenrenten, die weniger als 6 % der minimalen AHV-Rente betragen
  • Waisen- oder Invalidenkinderrenten, die weniger als 2 % der minimalen AHV-Rente betragen

Durch die Ausrichtung des Rentenanspruchs in Form einer einmaligen Kapitalleistung entfallen sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Links

Kontakt

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Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Berufliche Vorsorge
8050 Zürich

​​​​​​​+41 41 799 75 75

Kontoverbindung

Postkonto: 25-496891-7
BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
IBAN: CH16 0900 0000 2549 6891 7

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