Barauszahlung infolge Selbständigkeit
Sie sind im Haupterwerb selbständig in der Schweiz und möchten Ihr Kapital beziehen?
Wann ist eine Barauszahlung meiner Freizügigkeitsleistung vor meiner Pensionierung möglich?
In diesem Video zeigen wir Ihnen, wann eine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung vor Ihrer Pensionierung möglich ist.
Untertitel können durch einen Klick auf das CC-Symbol unten rechts im Video aktiviert werden.
Nächste Schritte
Damit wir die Barauszahlung infolge Ihrer Selbständigkeit vornehmen können, benötigen wir Unterlagen von Ihnen. Welche Unterlagen das sind, hängt von Ihrem Kontostand zum Zeitpunkt der Auszahlung ab. Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Barauszahlung infolge Selbständigkeit < CHF 20'000
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie der Identitätskarte oder des Passes Ihres (Ehe-)Partners
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins / der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils/des Auflösungsurteils Ihrer Partnerschaft
- Aktuelle Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass Sie bei ihr als selbstständig erwerbende Person angeschlossen sind (nicht älter als drei Monate)
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Barauszahlung infolge Selbständigkeit > CHF 20'000 mit Beglaubigung / Bestätigung der Unterschrift(en) (Notar, Gemeinde)
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins / der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils / des Auflösungsurteils und aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Wenn Sie ledig oder verwitwet sind: Aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Aktuelle Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass Sie bei ihr als selbstständig erwerbende Person angeschlossen sind (nicht älter als drei Monate)
Eventuell benötigen wir weitere Angaben und Dokumente. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wichtige Informationen
- Wer eine GmbH oder AG gründet, ist nicht selbstständig, sondern angestellt. In diesen Fällen kann das Guthaben nicht bezogen werden.
- Falls Sie ausgewandert sind und im Ausland einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, erfüllen Sie gegebenenfalls die Bedingungen für die Auszahlung Ihres Guthabens infolge Wegzugs ins Ausland.
- Auszahlungen ab CHF 5’000.00 melden wir vorschriftsgemäss der Steuerbehörde.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird bei Auszahlungen ab CHF 1’000.00 die Quellensteuer erhoben.
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Barauszahlung infolge Wegzugs ins Ausland
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