Barauszahlung infolge Wegzugs ins Ausland
Sie verlassen die Schweiz definitiv und möchten einen Teil oder Ihr gesamtes Kapital beziehen?
Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie entweder Ihre ganze Freizügigkeitsleistung oder aber einen Teil (den überobligatorischen Teil) beziehen. Mithilfe der folgenden Tabelle können Sie ganz einfach herausfinden, ob Sie alles oder nur einen Teil beziehen können.
Beispiel:
Wenn Sie nach dem 01.06.2007 nach Deutschland ausgereist sind, können Sie sich den überobligatorischen Teil ausbezahlen lassen. Den obligatorischen Teil jedoch nur unter Vorbehalt (wenn Sie nicht in die deutsche Rentenversicherung einzahlen).
Wann ist eine Barauszahlung meiner Freizügigkeitsleistung vor meiner Pensionierung möglich?
In diesem Video zeigen wir Ihnen, wann eine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung vor Ihrer Pensionierung möglich ist.
Untertitel können durch einen Klick auf das CC-Symbol unten rechts im Video aktiviert werden.
Liste der EU und EFTA-Staaten |
|||
Ausreise nach |
Ausreisedatum |
B) Bezug Überobligatorium möglich? |
A) Bezug der gesamten |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Island, Norwegen |
Vor dem 01.06.2007 |
NEIN 1 |
JA |
Nach dem 01.06.2007 |
JA |
Unter Vorbehalt |
|
Bulgarien, Rumänien |
Vor dem 01.06.2009 |
NEIN 1 |
JA |
Nach dem 01.06.2009 |
JA |
Unter Vorbehalt |
|
Kroatien |
Vor dem 01.01.2017 |
NEIN 1 |
JA |
Nach dem 01.01.2017 |
JA |
Unter Vorbehalt |
|
Nicht EU-/EFTA-Staat |
- |
NEIN 1 |
JA |
1 Wenn Sie den gesamten Betrag beziehen können, ist ein Bezug des reinen überobligatorischen Teils nicht möglich.
2 Abklärung über die Sozialversicherungspflicht: Wenn Sie in einen EU-/EFTA-Staat ausgewandert sind und dort nicht der Sozialversicherungspflicht unterstehen (z.B. wenn Sie keine Einzahlung in das Rentensystem tätigen) können Sie sich gegebenenfalls das gesamte Guthaben auszahlen lassen. Für die Abklärung ist der Sicherheitsfonds (Verbindungsstelle) zuständig und wir benötigen die entsprechende Bestätigung:
- Bestätigung des Sicherheitsfonds, dass Sie im Einwanderungsland nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (siehe Link ).
Bitte beachten Sie: Das Fürstentum Liechtenstein hat die gleiche berufliche Vorsorge wie die Schweiz und gilt deshalb in diesem Zusammenhang nicht als Ausland.
Grossbritannien gilt seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Staat. Auch mit dem neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, welches ab dem 01. November 2021 angewendet wird, kann die Barauszahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung verlangt werden.
Nächste Schritte
Damit wir die Barauszahlung dann vornehmen können, benötigen wir Unterlagen von Ihnen. Welche Unterlagen das sind, hängt von Ihrem Kontostand zum Zeitpunkt der Auszahlung ab.
A) In diesen Fällen können Sie Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen:
Bitte wählen Sie unten jenen Fall, der auf Sie zutrifft:
Meine Freizügigkeitsleistung ist kleiner als CHF 20’000.00
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Barauszahlung gesamt infolge Wegzugs ins Ausland < CHF 20'000.00
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie der Identitätskarte oder des Passes Ihres (Ehe-)Partners
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins/der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils/des Auflösungsurteils Ihrer Partnerschaft
- Kopie der Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde in der Schweiz bzw. der Löschung der Grenzgängerbewilligung
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original (nicht älter als drei Monate)
Je nach Sachverhalt (vergl. Siehe Tabelle oben) benötigen wir zusätzlich folgendes Dokument:
Bestätigung des Sicherheitsfonds, dass Sie im Einwanderungsland nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (siehe Link ).
Eventuell benötigen wir weitere Angaben und Dokumente. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Meine Freizügigkeitsleistung ist grösser als CHF 20’000.00
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular Barauszahlung gesamt infolge Wegzugs in Ausland > CHF 20'000.00 mit Beglaubigung / Bestätigung der Unterschrift(en) (Notar, Gemeinde)
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins / der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils / des Auflösungsurteils und aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Wenn Sie ledig oder verwitwet sind: Aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Kopie der Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde in der Schweiz bzw. Kopie der Löschung der Grenzgängerbewilligung
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original (nicht älter als drei Monate)
Je nach Sachverhalt (vergl. Siehe Tabelle oben) benötigen wir zusätzlich folgendes Dokument:
Bestätigung des Sicherheitsfonds, dass Sie im Einwanderungsland nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (siehe Link ).
Eventuell benötigen wir weitere Angaben und Dokumente. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
B) In diesem Fall können Sie nicht Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen, sondern nur das Überobligatorium:
Bitte wählen Sie unten jenen Fall, der auf Sie zutrifft:
Meine Freizügigkeitsleistung ist kleiner als CHF 20’000.00
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular Barauszahlung überobligatorisch infolge Wegzugs ins Ausland < CHF 20’000.00
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie der Identitätskarte oder des Passes Ihres (Ehe-)Partners
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins/der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils/des Auflösungsurteils Ihrer Partnerschaft
- Kopie der Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde in der Schweiz bzw. Löschung der Grenzgängerbewilligung
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original (nicht älter als drei Monate)
Eventuell benötigen wir weitere Angaben und Dokumente. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Meine Freizügigkeitsleistung ist grösser als CHF 20’000.00
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben via Webformular oder senden Sie uns folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Formular Barauszahlung überobligatorisch infolge Wegzugs ins Ausland > CHF 20’000.00 mit Beglaubigung / Bestätigung der Unterschrift(en) (Notar, Gemeinde)
- Kopie Ihrer AHV-Karte
- Wenn Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind: Kopie des Ehescheins / der Partnerschaftsurkunde
- Wenn Sie geschieden sind oder Ihre Partnerschaft aufgelöst wurde: Kopie des vollständigen und rechtskräftigen Scheidungsurteils / des Auflösungsurteils und aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Wenn Sie ledig oder verwitwet sind: Aktuellen Personenstandsausweis (nicht älter als drei Monate)
- Kopie der Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde in der Schweiz bzw. der Löschung der Grenzgängerbewilligung
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original (nicht älter als drei Monate)
- Einzahlungsschein
Eventuell benötigen wir weitere Angaben und Dokumente. Wir werden uns in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wichtige Informationen
- Auszahlungen ab CHF 5’000.00 melden wir vorschriftsgemäss der Steuerbehörde.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird bei Auszahlungen ab CHF 1’000.00 die Quellensteuer erhoben.
- Sofern die Abklärung über die Sozialversicherungspflicht stattfindet, können wir Ihr Dossier erst weiterbearbeiten, wenn der positive Bescheid vorliegt.
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